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AGB

February 5, 2017 transfastem No Comments Warehouse Logitic, wearhouse

ALB 2022

Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
(Stand: Januar 2022)

1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Lagerbedingungen des Deut- schen Möbeltransports gelten als vereinbart für Lagerver- träge über Umzugsgut, sofern diese nicht mit Verbrauchern geschlossen sind und keinen Vertrag über die Anmietung von Lagerraum zum Zwecke der Selbsteinlagerung (Self-Storage) zum Gegenstand haben.
Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes be- stimmen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer- den.
Soweit daneben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen vereinbart sind, gehen die ALB 2022 vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.

2. Leistungen des Lagerhalters
Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung des Inte- resses des Einlagerers, gegen Zahlung des vereinbarten Ent- gelts.
Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder
-fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Ein- lagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich in Textform bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unter- zeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst. Die Par- teien können auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
Der Verzicht auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses ist zu dokumentieren.
Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausferti- gung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen er- folgen auf dem Lagerschein, dem Lagerverzeichnis oder dem Abschreibungsvermerk entsprechende Abschrei- bungen.

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3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter bei Vertrags- schluss in Textform darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
Gefährliche Güter, wie z. B. feuer- oder explosionsgefähr- liche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende oder Güter, welche Nach- teile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen während der Dauer der Lagerung be- fürchten lassen. Dazu zählen insbesondere Akkus, Batte- rien, Brenn- und Heizmittel, Chemikalien, Gase, Lösungs- mittel, Munition etc.;
Güter, die dem Verderb oder der Fäulnis ausgesetzt sind;
Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Unge- ziefer anzulocken;
Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edel- metalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Samm- lerstücke oder Güter mit einem tatsächlichen Wert von mindestens 50 Euro/kg;
lebende Pflanzen und lebende Tiere.
Bei gefährlichem Gut hat der Einlagerer dem Lagerhalter bei Vertragsschluss in Textform die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Einlagerer alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Lagerung erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
Verletzt der Einlagerer eine der Informationspflichten aus 3.1 oder 3.2, so steht es dem Lagerhalter frei,
die Annahme des Gutes zu verweigern,
bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereit zu halten,
das Gut ohne Benachrichtigung des Einlagerers auszulagern oder zu vernichten, sofern von dem Gut eine unmittelbare Gefahr droht.
Die Haftung des Einlagerers im Rahmen von §§ 468, 414 HGB darf eine Haftungssumme von einer Million Euro pro Schadensfall nicht unterschreiten. Eine entsprechende Haftungsversicherung ist auf Verlangen des Lagerhalters nachzuweisen.
 
 
 
 
 
4. Lagerverzeichnis
Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsicht- lich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständig- keit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
Ist der Einlagerer bei der Einlagerung anwesend, sind Rekla- mationen unmittelbar nach dem Abschluss der Einlagerung in Textform anzuzeigen. Wird das Lagergut in Abwesenheit des Einlagerers in das Lager verbracht, hat der Einlagerer Bean- standungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Lager- verzeichnisses geltend zu machen. Werden Beanstandungen nicht in der genannten Frist geltend gemacht, so wird vermu- tet, dass das Lagerverzeichnis vollständig und richtig ist.
Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vor- lage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschrei- bungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages und Lagerverzeich- nisses zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legi- timation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den Lagervertrag vorlegt.
Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes dem Lagerhalter ein schriftliches Empfangs- bekenntnis zu erteilen.
 
 
5. Durchführung der Lagerung
Der Einlagerer ist vor der Lagerung berechtigt, während der Betriebszeiten in Abstimmung mit dem Lagerhalter die La- gerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwän- de oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen.
Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt ist.
Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer be- rechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag vorgelegt wird.
Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenände- rungen dem Lagerhalter unverzüglich in Textform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
 
 
6. Lagergeld
Rechnungen des Lagerhalters über Lagergeld, Nebenlei- stungen, Versicherungsprämien und Aufwendungen sind so- fort fällig.
Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Soweit für das Lagergeld eine monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Einlagerer verpflichtet, das monat- liche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter zu erstatten.
Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den Aufwendungen berechnet, sofern keine sonstige Verein- barung getroffen wurde.
 
 
7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lager- vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen kann nur mit entscheidungsreifen, unbestrit- tenen, fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet oder das Zurückbehaltungs- recht ausgeübt werden.
Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Lagervertrag durch den Einlagerer bedarf der Zustimmung des Lagerhalters.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unter- schriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässig- keit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
 
 
8. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters
Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag gegenüber dem Einlage- rer ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hi- naus.
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mit- teilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Be- nachrichtigung an die nach Ziffer 5.3 mitgeteilte, letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.
Der Lagerhalter darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber ab- geschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuld- ners die Forderung des Lagerhalters gefährdet.
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht.
 
 
 
 
 
9.Dauer und Beendigung des Lagervertrages
Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so be- trägt diese mindestens einen Monat.
Die Kündigung des Lagervertrages ist in Textform mit einer Frist von einem Monat möglich.
Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Ein- lagerer ist ein Termin für die Herausgabe der Lagergüter vor- her abzustimmen. Der Einlagerer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt auch die fälligen Forderungen des Lagerhalters zu bezahlen.
 
 
10. Haftung des Lagerhalters
Güterschäden
Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung ent- steht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet wer- den konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Ist der Einlagerer berechtigt, Schadenser- satz wegen Verlustes zu fordern, kann er das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen
30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter zur Verfügung gestellt wurde, es sei denn, der Lagerhalter hat ein Pfand- oder Zu- rückbehaltungsrecht an den Gütern.
Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Zeitwert zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwi- schen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Scha- densbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entspre- chen.
Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Markt- preis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern glei- cher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäu- fers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthal- tener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Andere als Güterschäden
Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes, infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung oder in- folge falscher Beratung eintreten, sowie sonstige Vermö- gensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
 
 
11. Ausschluss der Haftung
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden
11.1.  infolge höherer Gewalt;
die durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungs- berechtigten entstanden sind;
durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
durch Kernenergie;
an radioaktiven Stoffen;
an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind;
durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzünd-
liche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere, sofern diese vom Einlagerer eingelagert oder deren Einwir- kungen durch das Lagergut verursacht wurden;
infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaf- fenheit des Lagergutes, wie z. B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Ver- derb, Lecken oder Auslaufen;
oder Verluste des in Behältern aller Art befindlichen Lager- gutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat, es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist;
an bzw. Verluste von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Brief- marken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Ur- kunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke und Gegenstände im Sinne von Ziff. 3.3, es sei denn, der Einlagerer hat in Textform den Lagerhalter auf den Inhalt hingewiesen, damit dieser beson- dere Sicherungsmaßnahmen vornehmen kann;
der Funktion von Rundfunk-, Fernseh- oder anderen elektro- nischen Geräten;
am Inhalt von Ladeeinheiten, die vom Einlagerer verpackt wurden und/oder in verschlossenem Zustand dem Lager- halter übergeben wurden und/oder nach der ordnungsge- mäßen Verpackung vom Einlagerer verschlossen wurden;
an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.
 
 
12. Haftungsbegrenzungen und Wertdeklaration
Die Haftung des Lagerhalters bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei der Lagerung begrenzt
Entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
höchstens € 35.000 je Schadensfall.
Besteht der Schaden bei Schäden eines Einlagerers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes, ist die Haftung des Lagerhalters ab- weichend von Ziffer 12.1.2 der Höhe nach auf € 70.000 pro Jahr begrenzt, unabhängig von Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung dem Lagerhalter in Textform einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt.
Als Haftungsgrenze gilt dann der angegebene Wert des Gutes als vereinbart, für den der Einlagerer beim Lagerhalter eine Versicherung eindeckt. Die hieraus resultierenden Ko- sten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Siche- rungsmaßnahmen trägt der Einlagerer. Der Einlagerer kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags vor Ein- lagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 12.1.1 bestimmten Höchstbeiträge übersteigt. In diesem Fall tritt der jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.
Die Haftung des Lagerhalters ist bei allen Schäden, die nicht Personenschäden sind oder Dritten entstehen – unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden – auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis begrenzt. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 12.2 bleibt unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen der Ziffern 11 und 12 gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder sei- ner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertrags- wesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorher- sehbaren typischen Schaden begrenzt. Auf die in Ziffer 3 enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
Abweichend von 12.4 entfallen die Haftungsbegrenzungen in den Ziffern 12.1 und 12.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
 
 
13. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Per- sonen, derer er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient, wie für eigenes Verschulden.
 
 
14. Erlöschen der Ansprüche
Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten:
Offensichtliche Schäden, Verluste oder Teilverluste des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.
Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Ver- packung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lager- gutes entstanden sind.
Schäden wegen Lieferfristüberschreitung sind in- nerhalb von 21 Tagen, gerechnet vom Tage der Ab- lieferung, in Textform geltend zu machen. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach Ablauf dieser Frist.
Mit Ablauf der Rügefristen nach Ziffer 14.1.1 und Ziffer 14.1.2 wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt ist.
 
 
15. Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten aufgrund dieses Lagervertrages und über An- sprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet, ausschließlich zuständig.
 
 
16. Schlussbestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen un- berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirk- same Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
 
 
17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
 
 
18. Datenschutz
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Lagerhalters.
 
 
19. Schlichtungsstelle Umzug
Der beauftragte Möbelspediteur ist verpflichtet, an Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu- nehmen. Zuständig für ihn ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. Schulstraße 53, 65795 Hattersheim www.schlichtungsstelle-umzug.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen

 
Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Stand April 2014

1. Leistungen
1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungs-
begrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich ver-
mittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3. Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4. Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
6.1. Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut
ausgeht.

7. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8. Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

9. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
10.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei Auslandstransporten vor
Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen.
10.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
10.3. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf
Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungs-
verpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende,
zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/
oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
11.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw.
Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2.2. Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert
werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.
Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container
verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslage-
rungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
11.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden
Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegen-
nahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der das Lagerverzeichnis und den
Lagervertrag vorlegt.
11.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis
zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und
im Lagervertrag vornehmen.
11.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu
nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
11.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für
die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
11.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen,
es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in
Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports) als vereinbart. Diese sind auf
www.amoe.de/ALB abrufbar.

12. Rücktritt und Kündigung
12.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
12.2. Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht
seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder
12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhe-
bung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
12.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

13. Gerichtsstand
13.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
13.2. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.

15. Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, so-
weit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger
Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

16. AMÖ-Einigungsstelle
16.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der Vertragspartner bereinigt
werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim
Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820
E-Mail: info@amoe.de I Internet: www.amoe.de
Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der Verfahrensordnung der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der
Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur
bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.
16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.
16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
 
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ÖFFNUNGSZEITEN

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